Rz. 168

Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages entspricht den allgemeinen Regeln. Demnach muss der Verkäufer die jeweiligen Voraussetzungen der Annahme seines Angebots nachweisen.[316] Ein Anscheinsbeweis für die Annahme eines Angebots soll selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn sich eine Person bei eBay registriert hat und über den entsprechenden Account ein erfolgreiches Gebot abgegeben wurde.[317]

[317] OLG Bremen MMR 2012, 593; OLG Hamm NJW 2007, 611; a.A. Mankowski, NJW 2004, 1901.

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