Rz. 188

Zu Nr. 3: Zu Vertragsstrafen enthält das UN-Kaufrecht keine Regelung, so dass sich die Zulässigkeit von Vertragsstrafenregelungen nach nationalem Recht bestimmt.
Zu Nr. 4 Satz 1: Anstelle der international üblichen Handelsklauseln können die Parteien auch ihre AGB zum Vertragsinhalt machen.
Zu Nr. 4 Satz 6: Einzelvertraglich kommt ebenso eine umfassende Freizeichnung in Betracht.
Zu Nr. 5 Satz 1: Art. 47 UN-Kaufrecht stellt die Nachfristsetzung grundsätzlich in das Belieben der Parteien.
Zu Nr. 5 Satz 3: Diese Klausel verhindert die Haftung des Verkäufers für "Ausreißer", vgl. Schlechtriem/Stoll, Art. 79 Rn 33 f. Eine Entlastung für das Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass das Verhalten auf der Einwirkung eines nicht vorhersehbaren, unüberwindlichen Hinderungsgrundes beruht, Schlechtriem/Stoll, Art. 79 Rn 34.
Zu Nr. 6 Satz 3: Da es sich bei den Parteien um Kaufleute handelt, sollte diese Klausel verwandt werden, um die käuferfreundliche Regel der Art. 38 f. UN-Kaufrecht an § 377 HGB anzunähern.
Zu Nr. 7 Satz 1: Diese Klausel ist nur dann sinnvoll, wenn der Verkäufer grundsätzlich zur Nachlieferung imstande ist.
Zu Nr. 8 Satz 1: Die ausdrückliche Unterwerfung unter das UN-Kaufrecht ist hier zwar nicht notwendig, da es gemäß seinem Art. 1 UN-Kaufrecht ohnehin gilt. Sie ist aber anzuraten, wenn AGB einer Seite einbezogen werden, da ansonsten der Anschein einer Abbedingung des UN-Kaufrechts erweckt werden könnte, vgl. Schlechtriem/Ferrari, Art. 6 Rn 30.
Zu Nr. 8 Satz 2: Diese Klausel verhindert die Verweisung an eine andere Rechtsordnung durch das deutsche Internationale Privatrecht.
Zu Nr. 9: Nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 UN-Kaufrecht sind solche Schriftformabreden für Vertragsänderungen auch insoweit bindend, als sie nicht formlos abbedungen werden können.

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