Rz. 90

Erstinstanzlich soll der Vorsitzende zur Vorbereitung des Kammertermins den Parteien gem. § 56 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG Erklärungsfristen über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. Speziell für Kündigungsschutzverfahren trägt § 61a Abs. 3 ArbGG dem Vorsitzenden auf, dem Beklagten nach erfolgloser Güteverhandlung eine Klageerwiderungsfrist zu setzen. Nach § 61a Abs. 4 ArbGG kann dem Kläger sodann eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung gesetzt werden.

 

Rz. 91

Hat das Arbeitsgericht von § 56 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und/oder von § 61a Abs. 3 bzw. Abs. 4 ArbGG normgerecht Gebrauch gemacht, so sind die betroffenen Parteien in der Berufungsinstanz mit jedwedem Vorbringen ausgeschlossen, welches sie schon innerhalb der erstinstanzlich gesetzten Fristen hätten vorbringen können, es sei denn, sie überzeugen das Berufungsgericht, dass die Zulassung des Vorbringens den Berufungsrechtsstreit nicht verzögern würde, oder sie entschuldigen die Fristversäumung genügend (§ 67 Abs. 2 S. 1 ArbGG).[108]

 

Rz. 92

Zu beachten ist aber, dass die Verspätungsfolgen nur eintreten können, wenn das Arbeitsgericht die Partei, wie in § 56 Abs. 2 S. 2 ArbGG und in § 61a Abs. 6 ArbGG vorgeschrieben, über die möglichen Folgen der Fristversäumung belehrt hat.

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