Rz. 93

Ferner bleibt Vorbringen ausgeschlossen, das die Partei erstinstanzlich unter grober Vernachlässigung ihrer in § 282 Abs. 2 und 3 ZPO normierten allgemeinen Prozessförderungspflicht nicht in das Verfahren eingeführt hat, es sei denn, dass seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.[109]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge