Rz. 8

Im Hauptsacheverfahren der Berufungsinstanz prüft das LAG nicht die örtliche Zuständigkeit, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 513 Abs. 2 ZPO. Gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Eine vom Gesetz somit ohnehin nicht vorgesehene Überprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsmittelgericht kann auch dann nicht "wiederaufleben", wenn das Arbeitsgericht die in § 17a Abs. 3 S. 2 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG angeordnete Verfahrensweise nicht beachtet hat.[17]

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