Dr. iur. Klaus Rinck, Dr. iur. Rupert Czinczoll
Rz. 9
Wie sich ausdrücklich aus § 65 ArbGG – ebenso § 17a Abs. 5 GVG – ergibt, wird auch die Zulässigkeit des Rechtswegs, wozu u.a. das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit gehört, in der Berufungsinstanz nicht mehr geprüft. Das LAG ist insoweit an die vom Arbeitsgericht vorgenommenen Weichenstellungen und ggf. das Ergebnis eines Verfahrens nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 GVG gebunden.
Rz. 10
§ 65 ArbGG greift auch dann ein, wenn die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs erstinstanzlich weder vom Gericht noch von den Parteien problematisiert worden ist und das Urteil hierzu schweigt. Eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Rechtswegrüge kommt zu spät und vermag daran nichts mehr zu ändern.
Rz. 11
Hat das Arbeitsgericht hingegen unter Verletzung von § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 S. 2 GVG in der Hauptsache durch Urteil entschieden, obwohl die fehlende Rechtswegzuständigkeit gerügt worden war, kommen die § 65 ArbGG, § 17a Abs. 5 GVG ihrem Sinn und Zweck nach nicht zur Anwendung. Das LAG prüft den Rechtsweg und tritt ggf. seinerseits in das Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a Abs. 3 GVG ein.
Rz. 12
§ 65 ArbGG beschränkt die Prüfungskompetenz des LAG ferner dann nicht, wenn und soweit erstmals in der Berufungsinstanz die Klage geändert oder Widerklage erhoben wird.