Dr. iur. Klaus Rinck, Dr. iur. Rupert Czinczoll
Rz. 19
Die Berufungsanträge, also die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, müssen in der Berufungsschrift nur enthalten sein, wenn mit ihr zugleich schon die Berufungsbegründung verbunden wird (siehe auch Rdn 22 ff.). Andernfalls reicht es nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO aus, wenn die Berufungsanträge in der gesonderten Berufungsbegründungsschrift nachgereicht werden.
Rz. 20
Steht für den Mandanten fest, dass er allenfalls teilweise Berufung einlegen will, überlegt er aber noch, ob die Berufung überhaupt durchgeführt werden soll, ist es aus Kostengründen angezeigt, schon bei Einlegung der Berufung deren Einschränkung klarzustellen. Wird nämlich erst später ein eingeschränkter Berufungsantrag gestellt und die Berufung dann gleichzeitig zurückgenommen, kann es passieren, dass das Gericht gleichwohl von dem höheren Streitwert ausgeht, weil es annimmt, die Antragsbeschränkung wäre bei Durchführung des Berufungsverfahrens nicht vorgenommen worden.
Rz. 21
Der Berufungsantrag muss hinreichend bestimmt sein. Insbesondere dürfen keine Zweifel entstehen, in welchem Umfang das Urteil angegriffen werden soll. Eine speziell ausformulierte und schreibtechnisch hervorgehobene Antragstellung ist nicht vorgeschrieben, aber üblich und unbedingt sinnvoll. Notfalls reicht es aber aus, wenn Art und Umfang des Berufungsbegehrens aus dem Inhalt der Berufungsbegründung konkludent ersichtlich werden.