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Das Rechtsmittel gegen ein streitiges Endurteil des Arbeitsgerichts ist die Berufung. In welchen Fällen die Berufung statthaft ist, regelt § 64 Abs. 2 ArbGG. § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG eröffnet die Berufung unabhängig von Wert und Zulassung für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

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