Rz. 106

Eine Besonderheit gilt für den Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG. § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG bestimmt nämlich, dass Arbeitnehmer wie Arbeitgeber einen solchen Antrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellen können. Die Norm wird als lex specialis sowohl gegenüber § 263 ZPO als auch gegenüber den Verspätungsvorschriften verstanden.[124] Für einen solchen Antrag bedarf es daher in der Berufungsinstanz auch weder einer Einwilligung des Gegners noch einer Sachdienlichkeitsprüfung. Das Berufungsverfahren muss aber in ansonsten zulässiger Weise eingeleitet worden sein (vgl. auch Rdn 4 ff., 113 ff.).

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