Dr. iur. Klaus Rinck, Dr. iur. Rupert Czinczoll
Rz. 110
Gem. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 515 ZPO kann die durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Partei auf das Rechtsmittel der Berufung auch ganz oder teilweise verzichten. Eine Verzichtserklärung liegt vor, wenn unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass das ungünstige Urteil hingenommen und nicht (mehr) angefochten werden soll.
Die Verzichtserklärung kann schon vor Erlass des Urteils gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht abgegeben werden, ebenso gegenüber dem Berufungsgericht, aber auch außergerichtlich gegenüber dem Prozessgegner.
Rz. 111
Die gegenüber dem Gericht abgegebene Verzichtserklärung ist Prozesshandlung und daher unanfechtbar und unwiderruflich. Sie ist vom Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten und führt zur Unzulässigkeit der Berufung. Der dem Gegner gegenüber erklärte Verzicht kann mit Zustimmung des Gegners rückgängig gemacht werden. Ansonsten führt er gleichfalls zur Unzulässigkeit, aber nur, wenn dies durch entsprechende Einrede geltend gemacht wird.
Aufgrund des im Berufungsverfahren herrschenden Vertretungszwangs kann gegenüber dem LAG nur ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter die Verzichtserklärung abgeben. Vor dem Arbeitsgericht und dem Gegner gegenüber kann dies auch die Partei selbst.
Rz. 112
Erfüllt die unterlegene Partei das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, liegt darin kein Rechtsmittelverzicht. Jedoch sollte der Klarheit wegen stets eine entsprechende Vorbehaltserklärung abgegeben werden. Ebenso wenig ist ein Rechtsmittelverzicht darin zu sehen, dass (zunächst) nur im Umfang eines Teiles der Beschwer Berufung eingelegt wird. Anders liegt es jedoch, wenn der Berufungsführer deutlich zum Ausdruck bringt, dass er das ihm nachteilige Urteil oder Teile davon akzeptiert.