Dr. iur. Klaus Rinck, Dr. iur. Rupert Czinczoll
Rz. 75
Gem. § 66 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO prüft das Berufungsgericht von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft ist, ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wurde und ob die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen für ihre Zulässigkeit entspricht. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so wird die Berufung ganz oder teilweise als unzulässig verworfen.
Rz. 76
Die Verwerfung kann durch Beschluss ergehen und bedarf dann keiner mündlichen Verhandlung. Gem. § 66 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ArbGG entscheidet außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende alleine. Vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses ist dem Berufungsführer rechtliches Gehör zu gewähren.
Rz. 77
Bestehen nur gegen einen Teil der Berufung Zulässigkeitsbedenken, weil der Berufungsführer bei mehreren Streitgegenständen "vergessen" hat, sich zu jedem Streitgegenstand mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinander zu setzen, wird die (Teil-)Verwerfung i.d.R. erst im Rahmen des Endurteils erfolgen.
Rz. 78
Anders als in § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO für den Zivilprozess vorgesehen, findet gem. § 77 S. 1 ArbGG im Berufungsverfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss nur statt, wenn das Gericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die Grundsätze des § 72 Abs. 2 ArbGG. Lässt das LAG die Rechtsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen gem. § 77 S. 2 i.V.m. § 72a ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft.
Rz. 79
Ein wegen Verletzung der Einlegungsfrist ergangener rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss steht der nochmaligen Einlegung einer Berufung bei gleichem Sachverhalt entgegen. Anders liegt es bei Verwerfung aus sonstigen Gründen bei noch laufender Berufungsfrist.
Rz. 80
Erweist sich die Berufung – z.B. wegen Verfristung – als unzulässig, kommt unter Umständen noch eine Umdeutung in eine zulässige Anschlussberufung (siehe dazu Rdn 113 ff.) in Betracht, sofern deren Voraussetzungen eingehalten sind.
Rz. 81
Im Übrigen gehört die Zulässigkeit der Berufung auch in der Revisionsinstanz noch zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessfortführungsvoraussetzungen.