Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 1
Das an einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gezahlte Arbeitsentgelt ist entweder pauschal oder nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Arbeitsentgelte für eine geringfügige Beschäftigung sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und damit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) pauschal oder nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu erheben, wenn Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1–3 EStG) sind oder als beschränkt Einkommensteuerpflichtige (§ 1 Abs. 4 EStG) inländische Einkünfte erzielen.
Rz. 2
Grundsätzlich müssen auch Arbeitnehmer in Teilzeit Steuern und Sozialabgaben wie bei einer Vollzeitstelle entrichten. Je nach Arbeitszeit ergeben sich aber durch das geringere Bruttogehalt auch weniger Steuern und Sozialabgaben. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit reduziert sich in der Regel das Bruttoeinkommen entsprechend. Dies gilt für jede prozentuale Veränderung der Arbeitszeit. Da die Steuern jedoch durch Freibeträge, Bemessungsgrundlagen und weitere Sonderregelungen nicht immer den gleichen Prozentsatz des Einkommens ausmachen, kann eine Reduzierung der Arbeitszeit indirekt auch zu einem anderen Stundenlohn führen. Sozialversicherungsbeiträge werden in der Regel nach festen Prozentsätzen abgerechnet. Sofern die Teilzeitstelle den Arbeitnehmer nicht unter eine bestimmte Einkommensgrenze führt, führen diese Beiträge nicht zu einer indirekten Gehaltssteigerung.
Rz. 3
Seit dem 1.1.2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604,00 EUR p.a. Erst wenn das Einkommen in Teilzeit über dem Grundfreibetrag liegt, ist für den darüber liegenden Betrag Lohnsteuer zu zahlen. Einkünfte, die den Grundfreibetrag übersteigen, werden beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 14 % versteuert. Der Rentenversicherungsbeitrag liegt bei derzeit 9,35 %, die gesetzliche Krankenversicherung ohne den jeweiligen Zusatzbeitrag der gewählten Kasse bei 7,3 %, die Arbeitslosenversicherung bei 1,5 % und die Pflegeversicherung bei mindestens 1,175 % (jeweils bezogen auf die Monatsvergütung). Keinen Grundfreibetrag gibt es, falls das Teilzeitgehalt über die Steuerklasse VI versteuert wird. In diesem Fall ist für das komplette Bruttogehalt ab dem ersten EUR Lohnsteuer zu zahlen.
Rz. 4
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird. Unter Wohnung versteht man die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume. Es genügt hier auch eine bescheidene Bleibe, nicht erforderlich ist z.B. eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts. Der Steuerpflichtige muss tatsächlich über die Wohnung verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend nutzen. Unter Umständen kommt auch eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht in Betracht. Diese regelt sich nach § 1 Abs. 3 EStG und gilt insbesondere für Grenzpendler.
Rz. 5
Ist der Arbeitnehmer nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, unterliegt er der Steuerpflicht, wenn es sich um inländische Einkünfte handelt. Nach § 1 Abs. 4 EStG ist derjenige beschränkt einkommensteuerpflichtig, der als natürliche Person im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Steuerpflicht erfasst dann nur die inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG.