Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 52
Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn), § 38a EStG. Sie wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommenssteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldete, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielte. Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
Rz. 53
Laufend gezahlter Arbeitslohn (§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG) ist nur ein solcher, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Wird Arbeitslohn nicht laufend gezahlt, handelt es sich hingegen um einen sonstigen Bezug (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Dies gilt insbesondere für Bezüge, die im Kalenderjahr nur einmal gezahlt werden, auch wenn sie sich in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholen.
Rz. 54
Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Von den sonstigen Bezügen, z.B. nicht als laufender Arbeitslohn gezahlte Gratifikationen, 13. Monatsgehalt etc., wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge, die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls berücksichtigt (§ 38a EStG). § 38a Abs. 1 S. 3 EStG stellt für die zeitliche Zuordnung von sonstigen Bezügen auf den Zeitpunkt des Zuflusses ab.
Rz. 55
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung sind gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sofern sich die Sache wirtschaftlich betrachtet so verhält, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte. Zeitpunkt des Zuflusses ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers. Bei der Zuwendung von Arbeitslohn in Form von Beiträgen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, in dem er den fraglichen Versicherungsbeitrag an die Versicherung leistet. Denn mit der Leistung des Versicherungsbeitrags stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung, durch die dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Anspruch gegen die Versicherung zugewendet wird.
Rz. 56
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten kommt es infolge der Pauschalierung der Lohnsteuer zu hiervon abweichenden Höhen der Lohnsteuer (hierzu wird auf § 28 verwiesen).
Rz. 57
Neben einer Pauschalierung im Falle der geringfügigen Beschäftigung kommt eine Pauschalierung der Lohnsteuer auch bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen in Betracht. Nach § 40b Abs. 1 EStG unterliegen ausschließlich Beiträge des Arbeitgebers für den Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse der Lohnsteuerpauschalierung, wenn diese nicht mehr als 1.752 EUR/Kalenderjahr betragen. Der Pauschalsatz beträgt 20 %. Pauschalsteuerungsfähig sind auch die Leistungen an Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern.
Rz. 58
Die Lohnsteuerpauschalierung bei Beiträgen für betriebliche Altersversorgung ist an enge Voraussetzungen geknüpft.