Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 118
Ob der Arbeitgeber seinen steuerlichen Pflichten nachkommt, können die Finanzbehörden im Wege der Lohnsteueraußenprüfung prüfen. Hierfür gelten die §§ 193 bis 207 AO. Die Lohnsteueraußenprüfung ist eine abschließende Prüfung i.S.d. § 164 AO. Daher ist bei einer Prüfung der Vorbehalt der Nachprüfung, unter der die Lohnsteueranmeldung steht, gem. § 180 AO aufzuheben.
Rz. 119
Der Lohnsteueraußenprüfung unterliegen sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, also insbesondere auch private Haushalte. Allerdings sind solche Haushalte, in denen nur geringfügig entlohnte Hilfen beschäftigt werden, nach den Lohnsteuerrichtlinien "in der Regel nicht zu prüfen", R 42f Abs. 3 S. 2 LStR. Die Entscheidung, ob eine Prüfung stattfindet, ist allerdings eine Ermessensentscheidung.
Rz. 120
Die Lohnsteueraußenprüfung erstreckt sich hauptsächlich darauf, ob sämtliche Arbeitnehmer erfasst sind und alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unterworfen wurden, und ob bei der Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen Lohnsteuer ausgegangen worden ist.
Rz. 121
Der Arbeitgeber hat eine umfassende Mitwirkungspflicht, wobei das Verlangen des Prüfers, Akten vorgelegt zu bekommen, die nicht nur lohnsteuerrechtlichen Inhalts sind, im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein kann. Auch der Arbeitnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Rz. 122
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist dem Arbeitgeber ein Prüfungsbericht zu übersenden, § 202 Abs. 1 AO. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, genügt es, dies dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, § 202 Abs. 1 S. 3 AO. Ist ein Nachforderungsbescheid oder ein Haftungsbescheid nicht zu erteilen (§ 42d Abs. 4 EStG), kann der Arbeitgeber auf die Übersendung eines Prüfungsbescheides verzichten.
Rz. 123
Der Umfang der Prüfungsanordnung kann im Hinblick auf die Wirkung einer Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO) von besonderer Bedeutung sein.
Rz. 124
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn das Finanzamt von den früheren Erkenntnissen der bei dem Steuerpflichtigen durchgeführten Lohnsteueraußenprüfungen abgewichen ist. Lohnsteueraußenprüfungen sind ihrem Prüfungsgegenstand nach beschränkt. Ihnen kommt für die Beurteilung der Ertragsteuern des geprüften Arbeitgebers keine Bindung zu.
Rz. 125
Unerheblich ist, wenn offensichtlich die Lohnsteueranmeldungen nicht gem. § 164 Abs. 2 AO aufgrund der Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung geändert worden sind. Denn der Haftungsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit oder der Festsetzung der Steuer, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, der zum Entstehen der Steuerschuld führt (§ 38 AO). Daher kommt es auf die Festsetzung der Steuerschuld nicht an. Lohnsteuer entsteht nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Anspruch auf Abführung der Lohnsteuer, der Grundlage der Steuerfestsetzung ist, entsteht somit nicht erst mit der Abgabe der Lohnsteueranmeldung.
Rz. 126
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung lassen sich auch solche tatsächlichen Feststellungen treffen, die für andere Steuerarten, z.B. für die Umsatzsteuer, von Belang sind. Werden gelegentlich bei einer Lohnsteueraußenprüfung Feststellungen getroffen, die sich naheliegender Weise z.B. auch auf die Umsatzsteuerverpflichtungen des betroffenen Steuerpflichtigen auswirken werden, ist das die Lohnsteueraußenprüfung durchführende Betriebsstättenfinanzamt i.S.d. §§ 42f, 41 Abs. 2 EStG berechtigt, seine dahingehenden Feststellungen der für die Umsatzsteuerbesteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde im Rahmen einer Kontrollmitteilung zur Kenntnis zu übermitteln.