Rz. 175
Im Betragsverfahren wird bei Säumnis des Klägers die Klage ungeachtet des Grundurteils abgewiesen (§§ 347 Abs. 1, 330 ZPO).
Rz. 176
Ist der Beklagte säumig, so besteht für das Versäumnisurteil Bindung an das Grundurteil.[306]
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