Rz. 1
Nach dem Gegenstand eines Urteils sind End- und Zwischenurteile zu unterscheiden. Endurteile (§ 300 Abs. 1 ZPO) entscheiden für die Instanz endgültig über den Streitgegenstand, entweder vollständig oder – als Teilurteil (§ 301 ZPO) – nur über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands.[1]
Rz. 2
Zwischenurteile (§ 303 ZPO) erledigen dagegen nur – prozessuale (unter anderem §§ 71 Abs. 2, 280 Abs. 1, 387 Abs. 3 ZPO) oder materiell-rechtliche (§ 304 ZPO, Grundurteil) – Vorfragen.[2]
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