I. Allgemeines
Rz. 3
Die Möglichkeit, Teilurteile zu erlassen, dient der Beschränkung und Vereinfachung des noch zu verhandelnden Prozessstoffes. Neben der Vereinfachung der Entscheidung soll durch das Teilurteil auch eine Beschleunigung in der Durchsetzung von Rechten der obsiegenden Partei erreicht werden.
Rz. 4
Ein Teilurteil muss, um den nachfolgend genannten Anforderungen zu unterliegen, nicht ausdrücklich als solches bezeichnet sein. Es reicht vielmehr aus, dass es sich sachlich als solches darstellt. Kein Teilurteil liegt vor, wenn ein Gericht über einen gestellten Antrag nicht entschieden und ihn auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen hat; versäumt es der Kläger in diesem Fall, zunächst eine Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) und im Anschluss eine Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) zu beantragen, entfällt vielmehr mit Ablauf der Antragsfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags war. Das übergangene Begehren kann (und muss) dann klageerweiternd in der Berufung (siehe dazu § 28 Rdn 171 ff.) wieder in den Prozess eingeführt werden.
Rz. 5
In einem Verfahren können mehrere Teilurteile ergehen, das letzte Teilurteil wird als Schlussurteil bezeichnet.
Rz. 6
Die Verbindung von Teil- und Grundurteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, unter Umständen sogar geboten (siehe unten Rdn 10 f.).
II. Zulässigkeit eines Teilurteils
Rz. 7
Ein Teilurteil ist zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar, nur ein Teil entscheidungsreif und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
1. Teilbarkeit des Streitgegenstandes
Rz. 8
Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) setzt voraus, dass ein ziffernmäßig oder sonst bestimmter und individualisierter Teil eines Klageanspruchs zur Entscheidung reif und der Streitgegenstand rechtlich teilbar ist. Der Anspruchsteil müsste also auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht und darüber durch ein Endurteil entschieden werden können. Einzelne Elemente des Klagegrunds oder der Höhe der Klageforderung – beispielsweise der Schadensberechnung – können dagegen nicht Gegenstand eines Teilurteils sein.
Rz. 9
Ein Teilurteil ist jedoch nicht schon deswegen unzulässig, weil es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt, innerhalb dessen es nur unselbstständige Rechnungsposten gibt. Die Einheitlichkeit des Anspruchs bedeutet noch nicht seine Unteilbarkeit, auf die es für die Zulässigkeit des Teilurteils allein ankommt.
Rz. 10
Ob ein einheitlicher Anspruch teilbar ist, hängt vielmehr davon ab, in welchem Umfang über ihn Streit besteht. Ist der Anspruch schon dem Grunde nach streitig, kann ein ziffernmäßig oder sonst wie bestimmter und individualisierter Teil durch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO). Denn über den Grund des Anspruchs kann nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne des § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ferner wird nur so die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden (siehe unten Rdn 19 ff.).
Rz. 11
Ein solches – kumulatives – Grund- und Teilurteil darf ferner nur in der Form ergehen, dass jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird. Andernfalls bliebe ungewiss, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden und in welcher Höhe er – als dem Grunde nach gerechtfertigt – im Betragsverfahren noch anhängig ist. Macht der Kläger – wie insbesondere bei Erwerbsschäden – einen Zahlungsanspruch geltend, der sich aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt, und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so lässt sich sowohl die teilweise Klageabweisung als auch die Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren, wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind.
Rz. 12
Wird bei einem einheitlichen Anspruch entgegen der gesetzlichen Regelung nur ein Teilurteil erlassen, kommt zwar dessen Auslegung auch als Grundurteil in Betracht. Fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine irrtümliche Bezeichnung des Urteils und insbesondere an einer Tenorierung wie in einem Grundurteil, wird ein Teilurteil nicht schon deshalb zum Grundurteil, weil das Gericht über den Teil des A...