Rz. 128

Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren – wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefassten – selbstständigen (Teil-)Ansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist; deswegen muss für alle geltend gemachten Ansprüche feststehen, dass im Betragsverfahren voraussichtlich etwas übrig bleibt, das dem Kläger zugesprochen wird.[215] Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt und ohne dass prozessökonomische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen können, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejahen ist, sondern wenn das Gericht sogar den Haftungsgrund insgesamt für jede einzelne Teilforderung in seinem Grundurteil nicht bejahen kann.[216]

 

Rz. 129

Sind nur einzelne der selbstständigen prozessualen Ansprüche begründet, kann das Grundurteil nur zu diesen Klageansprüchen ergehen; im Übrigen muss die Klage durch Teilurteil abgewiesen werden.[217]

 

Rz. 130

Denkbar ist hier auch ein Teilgrundurteil nur zu den begründeten Ansprüchen.[218] Dazu müssen jedoch zusätzlich zu den Voraussetzungen für ein Grundurteil (§ 304 ZPO) diejenigen für ein Teilurteil (§ 301 ZPO) gegeben sein,[219] insbesondere darf keine Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehen (siehe oben Rdn 19 ff.). Ferner muss das Grundurteil zu erkennen geben, auf welche der erhobenen Ansprüche – Sachschaden, Erwerbsschaden, Schmerzensgeld usw. – es sich bezieht. Ein solches Teilgrundurteil darf schließlich nicht willkürlich über einen Teil der Ansprüche entscheiden, sondern muss alle entscheidungsreifen Ansprüche umfassen.

 

Rz. 131

Werden mehrere Ansprüche in einem Eventualverhältnis geltend gemacht, darf über lediglich hilfsweise eingeführte Ansprüche eine Entscheidung nur ergehen, wenn feststeht, dass die vorrangig erhobenen Forderungen nicht geeignet sind, den Klageanspruch in vollem Umfang abzudecken.[220] Eine Abweisung des Hauptantrags durch Teilurteil (§ 301 ZPO) und der Erlass eines Grundurteils bezüglich des Hilfsantrags ist möglich.[221]

[216] BGH, Urt. v. 24.1.1984 – VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383.
[217] BGH, Urt. v. 24.1.1984 – VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383.
[218] Bejahend: RG, Urt. v. 4.6.1904 – I 103/04 RGZ 58, 229; Schilken, ZZP 95 (1982), 45; Musielak/Voit/Musielak, § 304 Rn 26 m.w.N.; offen gelassen in BGH, Urt. v. 27.5.1992 – IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053,
[219] BGH, Urt. v. 27.5.1992 – IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053.
[221] Vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 m.w.N.

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