Rz. 59

Ein Zwischenurteil über den Grund darf nur ergehen, soweit alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind – was ein Grundurteil über einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel ausschließt[109] – und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.[110]

 

Rz. 60

Daraus folgen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Grundurteils:

a) Grund und Höhe des streitgegenständlichen Anspruchs lassen sich trennen,
b) beide sind streitig,
c) der Grund des Anspruchs, nicht aber dessen Höhe, steht schon fest und
d) es ist – zumindest – sehr wahrscheinlich, dass in irgendeiner Höhe ein Anspruch besteht.[111]

Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf dessen innerprozessuale Bindungswirkung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[112]

1. Trennbarkeit von Grund und Betrag

a) Streitgegenstand

 

Rz. 61

Da das mit der Klage verfolgte Begehren nach Grund und Betrag streitig sein muss (§ 304 ZPO), müssen die beiden Aspekte voneinander getrennt werden können.[113] Es kommen für ein Grundurteil folglich nur Ansprüche als Streitgegenstand in Betracht, die auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet sind.[114]

 

Rz. 62

Unbezifferte Klageanträge sind – soweit sie überhaupt hinreichend bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, siehe oben § 26 Rdn 11, 18) – der Entscheidung durch ein Grundurteil daher regelmäßig nicht zugänglich, da ein Streit über die Höhe ausgeschlossen ist. Das gilt für Leistungsanträge ebenso wie für – regelmäßig unbezifferte – Feststellungsanträge.[115] Letzteres betrifft insbesondere auch Feststellungsklagen, mit denen der Ersatz eines Schadens begehrt wird, dessen Umfang von einer zukünftigen und im Einzelnen noch ungewissen Entwicklung abhängt.[116] Über eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann daher nur ausnahmsweise (siehe auch oben § 26 Rdn 207) dann ein Grundurteil ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll.[117]

 

Rz. 63

Auch Befreiungsansprüche können nur dann Gegenstand eines Grundurteils sein, wenn die Befreiung von einer Schuld verlangt wird, die ihrerseits im vorgenannten Sinn Gegenstand eines Grundurteils sein kann.[118]

 

Rz. 64

Soweit allerdings die Höhe des zuzuerkennenden Anspruchs in zulässiger Weise – wie insbesondere bei Schmerzensgeldklagen oder einer erforderlichen Schadensschätzung (siehe hierzu oben § 26 Rdn 11) – in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, liegt darin ein Begehren, das angesichts der vom Kläger mitzuteilenden Größenordnung (siehe oben § 18 Rdn 38) auch Streit über die Höhe zulässt und daher durch Grundurteil beschieden werden kann.[119]

 

Rz. 65

Ebenfalls keine Bedenken bestehen dagegen, ein Grundurteil zu einer Klage auf künftige Leistung (§§ 258, 259 ZPO) zu erlassen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.[120]

[113] BGH, Urt. v. 30.6.1969 – V ZR 47/66, NJW 1969, 2241.
[116] BGH, Urt. v. 19.2.1991 – X ZR 90/89, NJW 1991, 1896.
[118] BGH, Urt. v. 4.10.2000 – VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155; BGH, Urt. v. 18.11.1999 – IX ZR 402/97, NJW 2000, 664; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366; BGH, Urt. v. 30.1.1987 – V ZR 7/86, NJW-RR 1987, 756; BGH, Urt. v. 14.2.1985 – IX ZR 145/83, BGHZ 94, 18.
[119] OLG Köln, Urt. v. 26.10.1988 – 13 U 123/88, VersR 1989, 206; Wieczorek/Schütze/Rensen, § 304 Rn 12.
[120] Vgl. Kürschner, ZfBR 1987, 113.

b) Mängel des Grundurteils (Auslegung und Umdeutung)

 

Rz. 66

Ein Grundurteil über Ansprüche, die nicht im vorstehenden Sinn nach Grund und Höhe streitig sein können, ist unzulässig.[121]

 

Rz. 67

Die Auslegung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren kann jedoch ergeben, dass trotz fälschlicher Bezeichnung und Urteilsformel nicht (nur) ein Grundurteil, sondern (auch) ein Feststellungsurteil vorliegt. Bedeutung erlangt dies insbesondere, wenn im W...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge