Rz. 43

Ob ein Teilurteil bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen erlassen wird, steht grundsätzlich im nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts (§ 301 Abs. 2 ZPO).[83]

 

Rz. 44

Die Kostengrundentscheidung bleibt regelmäßig dem Schlussurteil vorbehalten, da erst dann das Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den gesamten Streitgegenstand ermittelt werden kann.[84]

 

Rz. 45

Ansonsten gelten für das Teilurteil als Endurteil (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO) die üblichen Regeln.[85]

[83] Vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1997 – VII ZR 299/95, NJW 1998, 686; Thomas/Putzo/Reichold, § 301 Rn 4.
[84] Wieczorek/Schütze/Rensen, § 301 Rn 57.
[85] Thomas/Putzo/Reichold, § 301 Rn 6 f.

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