Rz. 43
Ob ein Teilurteil bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen erlassen wird, steht grundsätzlich im nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts (§ 301 Abs. 2 ZPO).[83]
Rz. 44
Die Kostengrundentscheidung bleibt regelmäßig dem Schlussurteil vorbehalten, da erst dann das Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den gesamten Streitgegenstand ermittelt werden kann.[84]
Rz. 45
Ansonsten gelten für das Teilurteil als Endurteil (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO) die üblichen Regeln.[85]
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