Rz. 4

Zuständig für die jeweilige Klage ist gemäß § 27 Abs. 1 ZPO das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. In der Regel ist dies gemäß § 13 ZPO der Ort des letzten Wohnsitzes. Der Gerichtsstand des § 27 ZPO gilt sowohl für die Klage auf Feststellung des Erbrechts als auch für die Klagen auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteilsanspruchs. Hierunter fällt auch der Ergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten.[5] Da § 27 ZPO jedoch keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, können die Parteien den Prozess einverständlich auch an einem anderen Ort führen.

 

Rz. 5

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, wird er jedoch nach deutschem Recht beerbt, dann ist das Gericht des letzten inländischen Wohnsitzes zuständig (§ 27 Abs. 2 ZPO).

[5] Musielak/Heinrich, ZPO, § 27 Rn 8.

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