Rz. 26

Nach § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch bei einer Testamentsvollstreckung regelmäßig nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.[34] Ebenso darf der Testamentsvollstrecker den Pflichtteilsanspruch nicht mit Wirkung für den Erben anerkennen.[35] Im Hinblick auf die spätere Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung unterliegenden Nachlass ist jedoch ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker zu erwirken, § 748 Abs. 3 ZPO. Sowohl der Leistungstitel gegen den Erben als auch der Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker müssen nicht notwendig in ein und demselben Rechtsstreit erwirkt werden.[36]

 

Rz. 27

 

Formulierungsbeispiel: Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten (Nichterben) auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben

An das

Landgericht (...)

(...)

Klage

des (...), wohnhaft (...)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)

gegen

(...), wohnhaft (...)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)

wegen Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung

vorläufiger Gegenstandswert: (...) EUR

Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Klägers werde ich beantragen, den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1.

Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am (...) in (...), seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen (...) zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen
alle Nachlassverbindlichkeiten
alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat
und alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (bei Abkömmlingen)
2. für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet wird, an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war.
3. an den Kläger (...) (Quote) des sich anhand der nach der Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft zu errechnenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit (…) zu zahlen.
4. Die Kosten trägt der Beklagte.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO, sobald hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Begründung:

Der Kläger und der Beklagte sind die einzigen Abkömmlinge des im Antrag zu Ziff. 1 näher bezeichneten Erblassers. Die Ehefrau des Erblassers (…), zugleich Mutter der Parteien, ist vorverstorben.

Durch Erbvertrag vom (...) hat der Erblasser den Beklagten als seinen alleinigen Erben bestimmt.

 
Beweis: Urkunde-Nr. (…) des Notars (…) mit dem Amtssitz in (…) vom (…), in Kopie (Anlage K 1).

Der Beklagte hat die Erbschaft angenommen.

 
Beweis: Nachlassakte (…) des Nachlassgerichts (…), deren Beziehung für den Bestreitensfall beantragt wird.

Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom (...) aufgefordert, ihm über den Umfang des Nachlasses und der erhaltenen Vorempfänge Auskunft zu erteilen, damit er seinen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch beziffern könne.

 
Beweis: Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers an den Beklagten vom (…), in Kopie (Anlage K 2).

Der Beklagte hat sich indes mit Schreiben vom (...) geweigert, irgendwelche Auskünfte zu erteilen oder gar Zahlungen an den Kläger zu leisten.

 
Beweis: Schreiben des Beklagten an den Bevollmächtigten des Kläger vom (…), in Kopie (Anlage K 3).

Der Kläger ist gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1924 Abs. 1, 4 BGB pflichtteilsberechtigt mit einer Pflichtteilsquote von (...) (Quote). Um seinen Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen zu können, ist der Kläger auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich der zu Lebzeiten erfolgten Zuwendungen angewiesen.

Der Auskunftsanspruch gemäß Antrag zu Ziff. 1 folgt aus § 2314 Abs. 1 BGB. Der Antrag zu Ziff. 2 begründet sich auf § 260 Abs. 2 BGB.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 28

 

Formulierungsbeispiel: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB bei Grundstücken

An das

Landgericht (...)

(...)

Klage

des (...), wohnhaft (...)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)

gegen

(...), wohnhaft (...)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)

wegen Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 2329 BGB

vorläufiger Gegenstandswert: (...) EUR

Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in (...), eingetragen im Grundbuch von (...), Band (...), Blatt (...), Bestandsverzeichnis (...), Flst. Nr. (...), mit einer Größe von (...) qm, zum Zwecke der Befriedigung des dem Kläger zustehenden Anspruchs in Höhe von (...) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit (…) zu dulden.
2. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung ...

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