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Es lassen sich zwei wesentliche Arten von einstweiligen Verfügungen unterscheiden:

einstweilige Verfügung zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der nicht Geldanspruch ist, z.B. Ansprüche auf Herausgabe.

Da auch die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Sicherung der Zwangsvollstreckung dient, sollen hinsichtlich der Herausgabe keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Aus diesem Grund verbietet sich eine Anordnung der Herausgabe an den Gläubiger. Das Gericht wird vielmehr in einem solchen Fall die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher anordnen.

einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Sicherung des Rechtsfriedens.

 

Beispiel:

A hat im Haus des B eine Wohnung gemietet. B schaltet, weil er eine Mieterhöhung erreichen möchte, dem A Wasser und Strom ab. Hier ist eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens notwendig, da dem A nicht zugemutet werden kann, bis zum Erlass eines Urteils ohne Wasser und Strom zu leben.

Die einstweilige Regelung von Zuständen führt häufig zu nicht revidierbaren Ergebnissen, so dass insoweit der Grundsatz, wonach Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz die Endentscheidung im Ergebnis nicht vorwegnehmen sollen, durchbrochen wird. Dies geschieht jedoch nur dort, wo sich eine einstweilige Regelung anders nicht erreichen lässt.

 

Beispiel:

A verlangt die Unterlassung einer bestimmten Werbung von B, weil er diese Werbung für irreführend hält.

Hier kann das Gericht die Werbung nur entweder verbieten oder den Antrag des A abweisen. In jedem Fall wird eine nicht revidierbare Entscheidung getroffen, da entweder B nicht mehr werben darf oder A die Werbung akzeptieren muss.

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