I. Zuständigkeit

 

Rz. 3

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. § 937 ZPO ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig, d.h. das Gericht, das auch über den zu sichernden Anspruch zu entscheiden hat.

II. Antrag

 

Rz. 4

Der Antrag entspricht dem im Arrestverfahren, d.h. auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Parteien, die hier Antragsteller und -gegner, nach der mündlichen Verhandlung Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter heißen, genau bezeichnen. Außerdem müssen Verfügungsgrund und -anspruch dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

 

Rz. 5

Muster 1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Amtsgericht Bingen

55411 Bingen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des Hans Müller, Goarer Str.7, 55432 Bad Kreuznach,

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Richtig, Bad Kreuznach

gegen

Hermann Flieh, Friedrich-Schiller-Str. 13, 55411 Bingen,

Antragsgegner

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich,

1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Strom- und Wasserversorgung im Anwesen Goarer Str. 7, 55432 Bad Kreuznach, wiederherzustellen,
2. ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Begründung:

Der Antragsteller ist Mieter des im Antrag bezeichneten, dem Antragsgegner gehörenden Anwesens.

Glaubhaftmachung: Mietvertrag, A1

Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers

Mit Schreiben vom 15.4.2019 verlangte der Antragsgegner eine um 100 % erhöhte Miete von dem Antragsteller.

Glaubhaftmachung: Schreiben vom 15.4.2019, A 2

Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers

Der Antragsteller hat dieses unrechtmäßige Begehren abgelehnt.

Daraufhin hat am 5.6.2019 der Antragsgegner dem Beschuldigten das Wasser und den Strom abgestellt.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers

Da der Antragsteller seit dieser Zeit ohne Strom und Wasser leben muss, ist Eilbedürftigkeit gegeben.

Unterschrift

III. Vollziehung

 

Rz. 6

Ebenso wie der Arrestbefehl ist die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats zu vollziehen (§§ 936, 928, 929 ZPO). Die Vollziehung muss im Regelfall durch die Zustellung im Parteibetrieb erfolgen, da hierdurch der Gläubiger von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Allerdings kann ausnahmsweise auch eine amtswegige Zustellung ausreichen, wenn dadurch an der Ernstlichkeit des Anliegens des Verfügungsklägers kein Zweifel entsteht.

IV. Büromäßige Behandlung

 

Rz. 7

Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ist ebenso wie das Arrestverfahren ein Eilverfahren. Da die Eilbedürftigkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für das jeweilige Verfahren ist, darf die Anwaltskanzlei nicht durch eine schleppende Bearbeitung den Eindruck erwecken, dass die Sache entgegen dem Vortrag in der Antragsschrift tatsächlich nicht eilbedürftig sei. Die Tätigkeiten in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz haben daher grundsätzlichen Vorrang vor anderen Tätigkeiten, es sei denn, der Anwalt erteilt eine andere Anweisung.

Sofern eine Anwaltsmitarbeiterin oder ein -mitarbeiter wegen anderweitiger Belastung einen im Zusammenhang mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stehenden Auftrag nicht sofort erfüllen kann, sollte sie den Anwalt hierauf ausdrücklich hinweisen, um in Erfahrung zu bringen, welche Arbeit zuerst auszuführen ist.

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