Rz. 283
Einstweilige Anordnungsverfahren werden wie sonstige gerichtliche Verfahren vergütet. Es gelten also die Nrn. 3100 ff. VV.
Rz. 284
Zu beachten ist, dass einstweilige Anordnungen nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG eigene Angelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren darstellen. Das gilt unabhängig davon, ob die einstweilige Anordnung auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet worden ist. Das hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 klargestellt.
Rz. 285
Der Anwalt erhält also neben der Vergütung in der Hauptsache die Vergütung in den einstweiligen Anordnungsverfahren gesondert. Zu beachten ist, dass auch gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen ist.[153]
Rz. 286
Anordnungs- und Abänderungsverfahren sind dagegen nur eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 5 RVG).
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