Rz. 106

Es gelten die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 107

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 ff.).

 

Rz. 108

Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht möglich.

 

Rz. 109

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG. Es ist von einem Regelwert von 4.000,00 EUR auszugehen. Betrifft das Verfahren mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 45 Abs. 3 FamGKG).

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