Rz. 112
In sonstigen Familienstreitsachen nach § 266 FamFG gelten die Nrn. 3100 ff. VV.
Rz. 113
Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Rz. 114
Eine ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ist möglich.
Rz. 115
Auch eine Einigungsgebühr ist möglich.
Rz. 116
Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 35 FamGKG, wenn eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, im Übrigen nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG.
Rz. 117
Wird die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting geltend gemacht, richtet sich der Verfahrenswert nach dem vom Antragsteller erstrebten Steuervorteil. Nach einer Auffassung sind die von ihm auszugleichenden Steuernachteil abzuziehen. Dies ist jedoch unzutreffend. Maßgebend ist nur der zu erwartenden Steuervorteil des Antragstellers. Die (zu erwartenden) auszugleichenden Nachteile des anderen Ehegatten sind nicht in Abzug zu bringen.
Rz. 118
Wird die Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie eingefordert, richtet sich der Verfahrenswert nach dem objektiven Verkehrswert des Anteils des Antragsgegners. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.
Rz. 119
Wird ein Antrag nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB gestellt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamFG und orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei fortdauernder gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Vermieter tatsächlich von diesem in Anspruch genommen wird.
Rz. 120
Der Verfahrenswert des Antrags eines getrennt lebenden Ehepartners gegen den anderen Ehepartner auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach der Jahresnettomiete.
Rz. 121
Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung sind keine Ehewohnungssache, sondern eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG. Maßgebend ist der verlangte Betrag (§ 35 FamGKG). Inwieweit zukünftige Beträge zu bewerten sind, ist umstritten, was daran liegt, dass das FamGKG keine allgemeine Regelung für wiederkehrende Leistungen kennt. Das OLG Hamm will in diesem Fall § 48 Abs. 1 FamGKG analog anwenden. Das OLG Frankfurt will über § 42 Abs. 1 FamGKG die Regelungen der § 48 GKG, § 9 ZPO herabziehen. Nach überwiegender Auffassung ist dagegen analog § 51 Abs. 1 FamGKG auf die ersten zwölf nach Einreichung des Antrags verlangten Beträge abzustellen. Zutreffend dürfte es sein, § 42 Abs. 1 FamGKG anzuwenden und darauf abzustellen, wie lange erwartungsgemäß die Nutzungsentschädigung zu zahlen sein wird. Fällige Beträge sind nach allen Auffassungen hinzuzurechnen.
Rz. 122
Werden vertragliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht, richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG, sodass auf die Rdn 138 ff. Bezug genommen werden kann. Die gegenteilige Auffassung des OLG München, das § 9 ZPO analog anwenden will, ist gesetzeswidrig und widerspricht insbesondere der Begründung des Gesetzgebers.