Rz. 330
Der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 FamGKG. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG kommt es auf die gestellten Anträge an.
Rz. 331
Wird kein Antrag gestellt oder erst nach Ablauf der Begründungsfrist, gilt der Wert der Beschwer (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG), der sich gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO richtet. Gleiches gilt, wenn rechtsmissbräuchlich nur ein geringer Antrag gestellt wird.
Beispiel 119: Fehlender oder verspäteter Antrag
Der Ehemann ist verpflichtet worden, 20.000,00 EUR Zugewinn zu zahlen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.
a) |
Ein Antrag war nicht gestellt. |
b) |
Es war erst nach Ablauf der Begründungsfrist eine Abänderung auf nicht mehr als 18.000,00 EUR beantragt. |
In beiden Fällen gilt der volle Wert der Beschwer, also 20.000,00 EUR.
Rz. 332
Die Werte wechselseitiger Beschwerden werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG).
Beispiel 120: Wechselseitige Beschwerden, Unterhalt
Auf den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zur Zahlung von monatlichem zukünftigem Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu verpflichten, wird der Ehemann zur Zahlung von 300,00 EUR monatlich verpflichtet. Der Ehemann legt Beschwerde ein mit dem Antrag, den Unterhaltsantrag abzuweisen. Die Ehefrau legt Beschwerde ein mit dem Antrag, ihrem Antrag in voller Höhe stattzugeben.
Es liegen verschiedene Gegenstände zugrunde. Die Werte der beiden Anträge (12 x 300,00 EUR =) 3.600,00 EUR und (12 x 200,00 EUR =) 2.400,00 EUR sind zusammenzurechnen, sodass ein Wert in Höhe von 6.000,00 EUR gilt.
Rz. 333
Betreffen die wechselseitigen Beschwerdeanträge denselben Gegenstand, gilt nur der höhere Wert.
Rz. 334
Derselbe Gegenstand liegt auch dann vor, wenn einerseits der zu befristeten Unterhaltszahlungen verpflichtete Beschwerdeführer Antragsabweisung bzw. eine kürzere Befristung begehrt, während der Gegner mit der Anschlussbeschwerde eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung erreichen will.
Beispiel 121: Wechselseitige Beschwerden, befristeter Unterhalt
Der Ehemann ist zur befristeten Unterhaltszahlung für drei Jahre verpflichtet worden. Er legt Beschwerde ein, mit dem Ziel der Abweisung der Antragsabweisung. Die Ehefrau legt Beschwerde ein, mit dem Ziel, die Befristung auf fünf Jahre heraufzusetzen.
Es liegt derselbe Gegenstand zugrunde, sodass nach § 39 Abs. 2 FamGKG nur der höherwertige Antrag gilt.
Rz. 335
Zu beachten ist, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens nach § 40 Abs. 2 FamGKG nie höher sein kann als der Wert der vorangegangenen Instanz, es sei denn, die Anträge sind erweitert worden. Ein solcher Fall kommt häufig in Unterhaltssachen vor, wenn sich der Beschwerdeführer nur gegen einen Teil der erstinstanzlich zugesprochenen oder abgewiesenen Unterhaltsbeträge richtet. Da in diesen Fällen die angefochtenen Unterhaltsbeträge höher sein können als die Beträge der ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung, kann sich insoweit auch ein höherer Wert ergeben. Dieser Wert ist dann aber nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu begrenzen.
Beispiel 122: Begrenzung des Verfahrenswerts
Die Ehefrau macht Unterhalt geltend, und zwar für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung in Höhe von 1.000,00 EUR und für die weiteren Monate in Höhe von 1.200,00 EUR. Der Ehemann wird antragsgemäß verurteilt und legt Beschwerde ein, mit der er sich nur gegen die Verurteilung zur Unterhaltszahlung nach Ablauf eines Jahres wehrt.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 12 x 1.000,00 EUR = 12.000,00 EUR. Der Wert des Rechtsmittelverfahrens würde sich nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG grundsätzlich auf 12 x 1.200,00 EUR = 14.400,00 EUR belaufen. Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG wird der Wert jedoch auf den erstinstanzlichen Wert, also auf 12.000,00 EUR, begrenzt.
Rz. 336
Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren kann vom Verfahrenswert abweichen, wenn die die Beschwerde nur beschränkt durchgeführt wird. In diesem Fall richten sich die Gerichtsgebühren zwar nur nach dem Wert des beschränkten Antrags (§ 47 Abs. 1 S. 1 RVG). Hinsichtlich der anwaltlichen Verfahrensgebühr ist dagegen zu differenzieren:
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Erteilt der Mandant von vornherein einen Auftrag, die Beschwerde beschränkt einzulegen, dann richtet sich die Verfahrensgebühr nur nach dem Wert der durchgeführten Beschwerde. Das gilt auch dann, wenn dem Anwalt zuvor ein unbeschränkter Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht des gesamten Rechtsmittels erteilt worden war und er im Rahmen dieses Auftrags vom umfassenden Rechtsmittel abgeraten hat (siehe hierzu § 7 Rdn 20). |
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Erteilt der Mandant dem Anwalt dagegen zunächst den Auftrag, die Beschwerde uneingeschränkt einzulegen, ist wiederum zu differenzieren:
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Rät der Anwalt vor Einlegung der Beschwerde (teilweise) davon ab, sodass diese nur beschränkt eingelegt und durchgeführt wird, erhält er aus dem Wert der eingelegten Beschwerde die volle ... | |