Rz. 60

Im Verfahren über den Anspruch nach § 1686 BGB gelten die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 61

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 ff.).

 

Rz. 62

Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht möglich.

 

Rz. 63

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.[30] Es ist von einem Regelwert von 4.000,00 EUR auszugehen.[31] Dass es hier "nur" um Auskunft geht, rechtfertigt keinen Abschlag. Der Gesetzgeber wollte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch diese Verfahren mit dem Regelwert bewertet wissen. Betrifft das Verfahren mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Erscheint der Regelwert unbillig, so kann er herauf- oder herabgesetzt werden.

[30] Eingeführt zum 12.7.2013 mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013 (BGBl I, 2176).
[31] So schon zum früheren Recht: OLG Schleswig AGS 2014, 121 = NZFam 2014, 470 = RVGreport 2014, 190.

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