Der Anwalt wird im Januar beauftragt, vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommen zu verlangen. Nach Auskunftserteilung im Mai wird im Juni der Unterhalt beziffert. Der Anwalt verlangt für seine Mandantin 500,00 EUR monatlich, rückwirkend ab Januar. Im Oktober wird schließlich eine Einigung getroffen, dass der Unterhaltsschuldner rückwirkend ab Januar monatlich 400,00 EUR zahle.
Der Anwalt erhält für seine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV sowie eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Problematisch ist die Berechnung des Gegenstandswerts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es außergerichtlich keine Antragseinreichung gibt und somit sämtliche fälligen Beträge beim Gegenstandswert zu berücksichtigen sind, zuzüglich des Gegenstandswerts für die laufenden Zahlungen, also der nächsten zwölf Monate. Man braucht sich nur gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG zu fragen, wie der Wert eines gerichtlichen Verfahrens zu bemessen gewesen wäre, wenn am Tage der Beendigung der außergerichtlichen Vertretung der Zahlungsantrag eingereicht worden wäre. Wäre hier im Oktober der Antrag eingereicht worden, so wären zehn Unterhaltsbeträge zu 500,00 EUR fällig und für den laufenden Unterhalt die Beträge ab November bis Oktober nächsten Jahres (12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR) zu berücksichtigen gewesen. Auszugehen ist von einem Monatsbetrag in Höhe von 500,00 EUR, da dieser Betrag gefordert war. Auf den Betrag, auf den man sich geeinigt hat, kommt es nicht an.
Der Gegenstandswert berechnet sich also wie folgt:
Ausgehend hiervon ergibt sich folgende Vergütung:
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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999,00 EUR |
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(Wert: 11.000,00 EUR) |
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2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV |
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999,00 EUR |
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(Wert: 11.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.018,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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383,42 EUR |
Gesamt |
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2.401,42 EUR |