Rz. 370

Darüber hinaus ist § 119 Abs. 2 ZPO (§§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) bzw. § 77 Abs. 2 FamFG zu beachten: Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft. Auch insoweit sind also keine weiteren Bewilligungen erforderlich. Eine Möglichkeit, wie in § 48 Abs. 2 S. 2 RVG, etwas anderes im Bewilligungsbeschluss zu bestimmen, also den Umfang des § 119 Abs. 2 ZPO einzuschränken, besteht nicht.

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