Rz. 224

Der Verfahrenswert eines Scheidungsverbundverfahrens bemisst sich nach der Summe der Werte von Ehe- und Folgesachen (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Die Werte von Ehe- und Folgesachen sind zunächst gesondert zu bewerten und dann zusammenzurechnen. Für die Ehesache und die einzelnen Folgesachen gelten dabei die Wertvorschriften, die für die isolierten Verfahren gelten (siehe Rdn 36 ff.). Lediglich für die Kindschaftssachen ist im Verbundverfahren ein von den isolierten Verfahren abweichender Wert vorgesehen (siehe Rdn 250 f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?