Rz. 138

Wird Unterhalt als bezifferte Geldforderung geltend gemacht, gilt § 35 FamGKG. Der geforderte Betrag ist maßgebend. Mehrere Beträge sind nach § 33 Abs. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Wird wiederkehrender Unterhalt verlangt, ist § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG zu beachten.

 

Rz. 139

Wird Naturalunterhalt verlangt, gilt § 42 Abs. 1 FamGKG.[77]

[77] Zu Einzelheiten der Bewertung siehe Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, § 51.

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