Rz. 138
Wird Unterhalt als bezifferte Geldforderung geltend gemacht, gilt § 35 FamGKG. Der geforderte Betrag ist maßgebend. Mehrere Beträge sind nach § 33 Abs. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Wird wiederkehrender Unterhalt verlangt, ist § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG zu beachten.
Rz. 139
Wird Naturalunterhalt verlangt, gilt § 42 Abs. 1 FamGKG.[77]
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