aa) Zahlungsantrag auf Zugewinnausgleich
Rz. 179
Wird Zugewinnausgleich, also Zahlung, geltend gemacht wird, richtet sich der Verfahrenswert nach § 35 FamGKG, da es sich um eine Geldforderung handelt.
bb) Auskunft
Rz. 180
Wird Auskunft nach § 1379 BGB verlangt, so ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG lediglich ein Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs anzusetzen. Die Praxis geht von 1/10 bis ⅓ aus.
cc) Stundung des Zugewinns
Rz. 181
Der Verfahrenswert eines Antrags auf Stundung des Zugewinns richtet sich ebenfalls nach § 42 FamGKG. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers an der Stundung. Das OLG Köln orientiert sich insoweit an dem Interesse des Antragstellers, die Kosten der Finanzierung der Forderung zu ersparen.
dd) Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände
Rz. 182
Auch dann, wenn nach § 1383 Abs. 1 BGB die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich geltend gemacht wird, richtet sich der Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Strittig ist, ob auf den Wert der Sache, deren Übertragung beantragt wird, oder auf das ideelle Interesse am Austausch abzustellen ist.
ee) Zugewinnausgleich und Stundung oder Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände
Rz. 183
Wird im Verfahren auf Zugewinnausgleich primär Antragsabweisung beantragt und für den Fall, dass das Gericht der Gegenseite den von ihr begehrten Zugewinn zuspricht, hilfsweise Stundung verlangt, ist § 52 FamGKG zu beachten. Der Wert des Stundungsantrags ist nur hinzuzurechnen, wenn dem Zahlungsanspruch stattgegeben wird und damit über den Stundungsantrag entschieden werden muss. Es handelt sich insoweit um einen unechten Hilfsantrag.
Beispiel 49: Antrag auf Zahlung von Zugewinn und Stundungsantrag des Beklagten
Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR. Der Ehemann beantragt Antragsabweisung, hilfsweise Stundung des Zugewinns.
Hinsichtlich des Verfahrenswerts ist jetzt zu differenzieren:
▪ |
Wird bereits der Antrag abgewiesen, bleibt es bei dem Wert von 20.000,00 EUR (§ 52 S. 1 FamGKG), da dann über den Stundungsantrag nicht entschieden werden muss. |
▪ |
Wird dem Antrag dagegen stattgegeben, muss das Gericht nunmehr über den Hilfsantrag auf Stundung entschieden. Der Wert des Stundungsantrags ist hinzuzurechnen (§ 52 S. 2 FamGKG). |
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Gibt das Gericht dem Zahlungsantrag nur teilweise statt, dann muss es sich auch nur hinsichtlich dieses Teils mit der Stundung befassen. Der Stundungsantrag hat jetzt einen geringeren Wert und ist insoweit hinzuzurechnen. |
Rz. 184
Wird ein Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich mit einem Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 Abs. 1 BGB) verbunden, ist der Verkehrswert dieser Gegenstände hinzuzurechnen.
ff) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Rz. 185
Wird die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach (§ 1386 BGB) beantragt, gilt § 42 Abs. 1 FamGKG. Nach einem Teil der Rspr. soll der Wert in der Regel auf einen Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichs festzusetzen und geringer sein, wenn bereits der Scheidungsantrag anhängig und zu erwarten ist, dass die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird. Dies ist jedoch unzutreffend. In diesem Verfahren geht es nur um die Umgestaltung der güterrechtlichen Beziehung der Ehegatten, nicht um den Zahlungsanspruch selbst. Maßgebend ist, welcher höhere oder niedrigere Zugewinn sich bei Vorverlagerung des Stichtags ergibt. Ist dieser Mehr- oder Minderbetrag nicht feststellbar, ist gem. § 42 Abs. 3 FamGKG vom Auffangwert in Höhe von derzeit 5.000,00 EUR auszugehen. Das AG München setzt den hälftigen Jahreswert der Unterhaltsverpflichtung an, wenn der Antragsteller mit einem isolierten Verfahren auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bezweckt, die Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund herauszulösen um damit den Ausspruch der Scheidung zu beschleunigen und die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu beenden.
gg) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Zahlung
Rz. 186
Wird mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. § 1385 BGB zugleich die Zahlung des dann entstehenden Zahlungsanspruchs auf Zugewinn geltend gemacht, sind die Werte zu addieren.
hh) Antrag und Widerantrag
Rz. 187
Problematisch sind hier die Fälle von Antrag- und Widerantrag.
Rz. 188
Wird wechselseitig die Zahlung eines Zugewinnausgleichs beantragt, so werden die Werte von Antrag und Widerantrag addiert (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Es liegt nicht derselbe Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor. Das gilt auch dann, wenn einerseits Zahlung und andererseits im Wege des Widerantrags ein Stufenantrag mit einem unbezifferten Zahlungsantrag gestellt wird. Zwar schließt der Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehegatten den des anderen aus; es fehlt jedoch an einer wirtschaftlichen Identität. Unzutreffend ist daher ...