aa) Überblick
Rz. 138
Wird Unterhalt als bezifferte Geldforderung geltend gemacht, gilt § 35 FamGKG. Der geforderte Betrag ist maßgebend. Mehrere Beträge sind nach § 33 Abs. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Wird wiederkehrender Unterhalt verlangt, ist § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG zu beachten.
Rz. 139
Wird Naturalunterhalt verlangt, gilt § 42 Abs. 1 FamGKG.
bb) Fällige Beträge
Rz. 140
Wird lediglich eine bezifferte Unterhaltforderung geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann gar nicht an.
Beispiel 31: Fälliger Betrag
Die Ehefrau beantragt für das gemeinsame Kind 350,00 EUR Sonderbedarf für die Kosten einer Klassenfahrt.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG und beträgt 350,00 EUR.
Rz. 141
Werden mehrere fällige Unterhaltsbeträge geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zusammenzurechnen.
Beispiel 32: Mehrere fällige Beträge (I)
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli bis November 2022.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 5 x 500,00 EUR = 2.500,00 EUR.
Rz. 142
Eine Begrenzung – wie bei den wiederkehrenden Leistungen – ist hier nicht vorgesehen. Daher kann der Wert der fälligen Beträge auch über dem zwölffachen Monatsbetrag liegen.
Beispiel 33: Fällige Beträge (II)
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli 2017 bis November 2022.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 17 x 500,00 EUR = 8.500,00 EUR.
cc) Wiederkehrende zukünftige Leistung
Rz. 143
Wird zukünftiger laufender Unterhalt verlangt, so gilt § 51 Abs. 1 FamGKG.
Rz. 144
Soweit bezifferter Unterhalt verlangt wird, ist der Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge maßgebend, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Zu beachten ist, dass es sich hier nicht um einen Jahresbetrag handelt, sondern, dass es genau auf die der Antragseinreichung folgenden zwölf Monate ankommt.
Beispiel 34: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, identischer Betrag
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Januar 2022.
Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2022, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Rz. 145
Beispiel 35: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Beträge
Im Dezember 2021 wird für das minderjährige Kind Unterhalt ab Januar 2022 beantragt. Das Kind ist elf Jahre alt. Es ist im Mai 2022 zwölf Jahre geworden. Daher war beantragt worden, den Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 345,50 EUR bis einschließlich Mai 2022 und in Höhe von 423,50 EUR ab Mai 2022 zu verpflichten.
Maßgebend ist wiederum gem. § 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2022. Die auf die Einreichung des Antrags die folgenden zwölf Monatsbeträge sind wie folgt zu berechnen:
– |
4 x 345,50 EUR = |
1.382,00 EUR |
|
– |
8 x 423,50 EUR = |
3.388,00 EUR |
|
Gesamt |
4.770,00 EUR |
|
Rz. 146
Wird der Unterhalt dynamisiert geltend gemacht (§§ 1612a bis 1612c BGB), gilt nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG das Zwölffache des prozentualen Mindestunterhalts, wie er sich nach der zum Zeitpunkt der Einreichung maßgebenden Altersstufe berechnet. Anzurechnendes Kindergeld ist abzuziehen. Nachfolgende Veränderungen haben hier also keinen Einfluss auf den Wert.
Beispiel 36: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Beträge
Das minderjährige Kind ist bei Einreichung des Antrags im Dezember 2022 elf Jahre alt. Es wird im Mai 2023 zwölf Jahre. Es beantragt, den Vater zur Zahlung eines Mindestunterhalts in Höhe von 100 % nach der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten.
Es gilt der zwölffache Betrag des Monats Dezember 2022, also 12 x 345,50 EUR = 4.146,00 EUR.
Rz. 147
Soweit Unterhalt für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr verlangt wird, ist der geringere Zeitraum maßgebend.
Beispiel 37: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, geringer als ein Jahr
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Januar 2023 bis einschließlich Juni 2023.
Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG jetzt nur nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden sechs Monate, also für Januar bis Juni 2023, 6 x 500,00 EUR = 3.000,00 EUR.
dd) Wiederkehrende Leistung und fällige Beträge
Rz. 148
Werden neben laufendem zukünftigem Unterhalt zugleich auch fällige Beträge verlangt, so gilt § 51 Abs. 2 FamGKG (früher § 42 Abs. 5 GKG a.F.). Der Wert der bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge wird dem Verfahrenswert des Antrags auf zukünftige Leistung hinzugerechnet. Da Unterhalt monatlich im V...