Rz. 231
Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen nicht abzuziehen, selbst wenn man einen Abzug bei der Ehesache befürwortet.[124]
Beispiel 69: Versorgungsausgleich, mehrere Anrechte
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Aus der Ehe sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht.
Unabhängig davon, ob man die Auffassung vertritt, beim Nettoeinkommen zur Berechnung des Werts der Ehesache seien Kinderfreibeträge abzuziehen (siehe § 9 Rdn 9 ff.), ist dies beim Versorgungsausgleich nicht zulässig,[125] sodass für die Folgesache Versorgungsausgleich ein Wert in Höhe von 2 x 10 % x 3 x (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR) = 1.800,00 EUR festzusetzen ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen