Rz. 231

Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen nicht abzuziehen, selbst wenn man einen Abzug bei der Ehesache befürwortet.[124]

 

Beispiel 69: Versorgungsausgleich, mehrere Anrechte

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Aus der Ehe sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht.

Unabhängig davon, ob man die Auffassung vertritt, beim Nettoeinkommen zur Berechnung des Werts der Ehesache seien Kinderfreibeträge abzuziehen (siehe § 9 Rdn 9 ff.), ist dies beim Versorgungsausgleich nicht zulässig,[125] sodass für die Folgesache Versorgungsausgleich ein Wert in Höhe von 2 x 10 % x 3 x (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR) = 1.800,00 EUR festzusetzen ist.

[124] OLG Stuttgart AGS 2010, 265 m. Anm. Thiel = NJW 2010, 2221; OLG Stuttgart AGS 2010, 399 = FamRZ 2010, 2098; OLG Koblenz AGS 2011, 392; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Rostock FamRZ 2012, 241; OLG Nürnberg AGS 2011, 393 = FamRZ 2011, 641; AGS 2012, 362 = FamRZ 2012, 1750; OLG Brandenburg JurBüro 2012, 588.
[125] OLG München AGS 2011, 389 = FamRZ 2011, 1813.

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