Rz. 255

Der Antrag auf Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung und damit nach § 35 FamGKG zu bewerten. Zur Bewertung von gleichzeitigen Anträgen aus Stundung oder auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände siehe Rdn 172 ff. Zu sonstigen Einzelheiten siehe Rdn 179 ff.

 

Rz. 256

Im Falle eines Stufenantrags gilt § 38 FamGKG (siehe Rdn 191).

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