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Ein Höchstwert ist nicht vorgesehen.[136] In einem der ersten Gesetzesentwürfe war eine Deckelung vorgesehen. Diese ist aber später fallen gelassen worden. Daher kann der Wert des Versorgungsausgleichs auch den Wert der Ehesache übersteigen.[137] Eine Billigkeitskorrektur ist insoweit nicht angebracht.[138]
Beispiel 78: Versorgungsausgleich über 100 %
Das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 6.000,00 EUR. Kinder und Vermögen sind nicht vorhanden, sodass der Wert der Ehesache auf 18.000,00 EUR festgesetzt wird. Die Ehefrau hat fünf Anrechte, der Ehemann sechs.
Der Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 18.000,00 EUR x 11 x 10 % = 19.800,00 EUR und liegt damit über dem der Wert der Ehesache.
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