Rz. 4
Für die Beratung in Familiensachen ergeben sich keine Besonderheiten. Zu beachten ist insbesondere hier die Begrenzung bei einer Erstberatung nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG, da der Mandant hier grundsätzlich Verbraucher ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 6 verwiesen werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen