Rz. 4

Für die Beratung in Familiensachen ergeben sich keine Besonderheiten. Zu beachten ist insbesondere hier die Begrenzung bei einer Erstberatung nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG, da der Mandant hier grundsätzlich Verbraucher ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 6 verwiesen werden.

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