1. Überblick
Rz. 326
Soweit Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Familiensachen betreffend den Hauptgegenstand des Verfahrens erhoben werden, gelten nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV entsprechend. Anzuwenden sind also die Vorschriften, die für ein Berufungsverfahren gelten (siehe § 15).
Rz. 327
Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug beendende Entscheidungen in einem Nebenverfahren werden dagegen nach Nrn. 3500 ff. VV abgerechnet (siehe hierzu § 21 Rdn 4 ff.).
Rz. 328
Zu den Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen zählen auch Beschwerden gegen Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen, soweit sie im Rahmen ihrer Entscheidung den Rechtszug beenden. Dazu wiederum zählt auch eine Teil-Entscheidung im Rahmen eines Stufenantrags über die Auskunftsstufe oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Beispiel 118: Beschwerde gegen Abweisung des Auskunftsantrags
Die Ehefrau beantragt Zugewinn und geht im Wege des Stufenantrags vor. Das Gericht weist den Auskunftsantrag zurück, da die Auskunft bereits erteilt sei. Hiergegen legt die Ehefrau Beschwerde ein. Das OLG verhandelt und setzt den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 10.000,00 EUR fest.
Da die Entscheidung des FamG das Verfahren hinsichtlich der Auskunftsstufe beendet, liegt insoweit eine Endentscheidung hinsichtlich der Hauptsache vor, sodass der Anwalt gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV erhält.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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982,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.739,20 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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330,45 EUR |
Gesamt |
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2.069,65 EUR |
Rz. 329
Die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV gelten für alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, ob sich die Beschwerde gegen eine Familienstreitsache richtet, gegen eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder gegen eine Entscheidung aus dem Verbundverfahren. Die Gebühren gelten auch für Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen, bzw. gegen Entscheidungen, mit denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
2. Verfahrenswert
Rz. 330
Der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 FamGKG. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG kommt es auf die gestellten Anträge an.
Rz. 331
Wird kein Antrag gestellt oder erst nach Ablauf der Begründungsfrist, gilt der Wert der Beschwer (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG), der sich gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO richtet. Gleiches gilt, wenn rechtsmissbräuchlich nur ein geringer Antrag gestellt wird.
Beispiel 119: Fehlender oder verspäteter Antrag
Der Ehemann ist verpflichtet worden, 20.000,00 EUR Zugewinn zu zahlen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.
a) |
Ein Antrag war nicht gestellt. |
b) |
Es war erst nach Ablauf der Begründungsfrist eine Abänderung auf nicht mehr als 18.000,00 EUR beantragt. |
In beiden Fällen gilt der volle Wert der Beschwer, also 20.000,00 EUR.
Rz. 332
Die Werte wechselseitiger Beschwerden werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG).
Beispiel 120: Wechselseitige Beschwerden, Unterhalt
Auf den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zur Zahlung von monatlichem zukünftigem Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu verpflichten, wird der Ehemann zur Zahlung von 300,00 EUR monatlich verpflichtet. Der Ehemann legt Beschwerde ein mit dem Antrag, den Unterhaltsantrag abzuweisen. Die Ehefrau legt Beschwerde ein mit dem Antrag, ihrem Antrag in voller Höhe stattzugeben.
Es liegen verschiedene Gegenstände zugrunde. Die Werte der beiden Anträge (12 x 300,00 EUR =) 3.600,00 EUR und (12 x 200,00 EUR =) 2.400,00 EUR sind zusammenzurechnen, sodass ein Wert in Höhe von 6.000,00 EUR gilt.
Rz. 333
Betreffen die wechselseitigen Beschwerdeanträge denselben Gegenstand, gilt nur der höhere Wert.
Rz. 334
Derselbe Gegenstand liegt auch dann vor, wenn einerseits der zu befristeten Unterhaltszahlungen verpflichtete Beschwerdeführer Antragsabweisung bzw. eine kürzere Befristung begehrt, während der Gegner mit der Anschlussbeschwerde eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung erreichen will.
Beispiel 121: Wechselseitige Beschwerden, befristeter Unterhalt
Der Ehemann ist zur befristeten Unterhaltszahlung für drei Jahre verpflichtet worden. Er legt Beschwerde ein, mit dem Ziel der Abweisung der Antragsabweisung. Die Ehefrau legt Beschwerde ein, mit dem Ziel, die Befristung auf fünf Jahre heraufzusetzen.
Es liegt derselbe Gegenstand zugrunde, sodass nach § 39 Abs. 2 FamGKG nur der höherwertige Antrag gilt.
Rz. 335
Zu beachten ist, dass der W...