Rz. 11

Zunächst ist zu beachten, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Anwaltsvertrag und der Vergütungsvereinbarung. Diese kann in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag oder selbstständig geschlossen werden. Besteht lediglich ein Anwaltsvertrag ohne eine Vergütungsvereinbarung, so besteht grundsätzlich der Anspruch auf gesetzliche Vergütung. Demgegenüber kann auch eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden mit dem Ziel und Inhalt, die Vergütung abweichend von der gesetzlichen Vergütung nach RVG zu regeln.

 

Rz. 12

Vereinbarungen zur Vergütung regelt das RVG an zwei Stellen. Zum einen enthält § 3a RVG die Regelung zur Vergütungsvereinbarung. Zum anderen ist in § 4a RVG festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann.

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