Rz. 13

Gebührenvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung sind ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von unnötigen gebührenrechtlichen Streitigkeiten und gleichzeitig ein Mittel zur rationellen Abwicklung eines "Rechtsschutzmandates".

Rechtsanwälten, die in starkem Umfang mit Rechtsschutzversicherern zusammenarbeiten, kann nur geraten werden, mit den betreffenden Rechtsschutzversicherungen den Abschluss einer Gebührenvereinbarung in Bußgeld- und Strafsachen sowie in Beratungssachen anzustreben. Die Versicherer werden sicherlich hierauf eingehen.

 

Rz. 14

Die Frage der Zulässigkeit von Gebührenvereinbarungen, die vor Jahren einmal umstritten war, dürfte heute dahin gehend entschieden sein, dass keine Bedenken mehr gegen den Abschluss einer Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Versicherer bestehen.

Zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung siehe § 10 – Leistungen der Rechtsschutzversicherung (vgl. § 10 Rn 111 ff.)

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