Rz. 513

Jeder Geschäftsführer jeder Gesellschaft ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen (vgl. nur §§ 76 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG). Hierzu gehört bei Eintritt der Krise jedenfalls die Prüfung der Krisenursachen und die Prüfung von Handlungsoptionen, insbesondere ob eine Sanierung möglich und sinnvoll ist, ggf. die Erstellung einer Sanierungskonzeption und die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen. Umfang der Prüfung und der Maßnahmen werden dann vom Einzelfall und von der Absprache mit den Unternehmenseignern/Gesellschaftern abhängen. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, macht er sich dem Grunde nach schadensersatzpflichtig (etwa aus § 43 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 514

Diese Pflichten sind nunmehr zumindest bei Erkennen einer den Bestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklung in § 1 StaRUG gesetzlich ausdrücklich normiert, worin freilich eine Neuerung der Rechtslage nicht zu erblicken ist. Zusätzlich ist die Verpflichtung der Geschäftsleiter normiert, den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht zu erstatten (und nicht erst etwa bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, § 49 GmbHG) und auf deren Befassung hinzuwirken, wenn die notwendigen Sanierungsmaßnahmen deren Zuständigkeit berühren, z.B. eine Kapitalerhöhung. Umfang der Prüfungen und der notwendigen Sanierungsmaßnahmen werden dann vom Einzelfall und von der Absprache mit den Unternehmenseignern / Gesellschaftern abhängen.

Auch für die Verletzungen dieser Pflichten enthält das StaRUG keine gesonderten Haftungsregelungen. Bei Verletzung diese Pflichten kann sich der Geschäftsführer also nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Gesellschaftsgesetzen schadensersatzpflichtig machen, etwa nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 AktG.

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