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Zum Prognosezeitraum dieses Finanzplans bestanden unterschiedliche Auffassungen. Der maximale Planungszeitraum des Finanzplans orientierte sich grds. an der spätesten Fälligkeit einer im Prognosezeitpunkt bereits entstandenen Verbindlichkeit.[218] Aus Gründen der Praktikabilität und wegen der Prognoseunsicherheiten war der Planungszeitraum i.d.R. jedoch auf das laufende und das folgende Geschäftsjahr beschränkt.[219] im Einzelfall konnten ggf. auch spätere Fälligkeiten zu berücksichtigen sein, z.B. ein endfälliges Darlehen, welches mit großer Wahrscheinlichkeit dann nicht zurückzuzahlen sein wird.
Durch das SanInsFoG[220] wurde der Beurteilungszeitraum in § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich auf "in aller Regel" 24 Monate festgelegt, wodurch eine Abgrenzung zum Prognosezeitraum der Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung erfolgen soll, der durch das SanInsFoG in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO auf zwölf Monate festgelegt wurde.
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