Rz. 87

Zum Prognosezeitraum dieses Finanzplans bestanden unterschiedliche Auffassungen. Der maximale Planungszeitraum des Finanzplans orientierte sich grds. an der spätesten Fälligkeit einer im Prognosezeitpunkt bereits entstandenen Verbindlichkeit.[218] Aus Gründen der Praktikabilität und wegen der Prognoseunsicherheiten war der Planungszeitraum i.d.R. jedoch auf das laufende und das folgende Geschäftsjahr beschränkt.[219] im Einzelfall konnten ggf. auch spätere Fälligkeiten zu berücksichtigen sein, z.B. ein endfälliges Darlehen, welches mit großer Wahrscheinlichkeit dann nicht zurückzuzahlen sein wird.

Durch das SanInsFoG[220] wurde der Beurteilungszeitraum in § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich auf "in aller Regel" 24 Monate festgelegt, wodurch eine Abgrenzung zum Prognosezeitraum der Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung erfolgen soll, der durch das SanInsFoG in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO auf zwölf Monate festgelegt wurde.

[218] OLG Hamm, ZInsO 2010, 1004; Wolf, DStR 2009, 2682 ff.
[219] Das ist m.E. die h.M., z.B. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 18 Rn 18, 19; s.a. Geißler, ZInsO 2013, 919 ff., 920, 921.
[220] v. 22.12.2020, BGBl I 2020, S. 3256 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge