Rz. 515
Die Festlegung einer angemessenen Vergütung für den Geschäftsführer der GmbH ist zivil-/gesellschafts- und steuerrechtlich (vGa beim Gesellschafter-Geschäftsführer) ein Dauerthema.
Die Gesamtvergütung des Geschäftsführers hat in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen und der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zu stehen und darf die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe überschreiten. Für den Vorstand der AG ist das in § 87 AktG ausdrücklich geregelt. Nach § 87 Abs. 2 AktG soll der Aufsichtsrat die Vorstandsvergütungen in der Krise der AG auf angemessene Höhe herabsetzen. Dies ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der AG, das der Aufsichtsrat in Vertretung der AG durch Erklärung ggü. dem Vorstand ausübt. Die tatbestandsmäßige Verschlechterung der Lage der Gesellschaft ist jedenfalls bei Insolvenzreife eingetreten. Es kommt nicht darauf an, ob dem Vorstand pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist; es reicht, dass die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in die Zeit seiner Verantwortung fällt und ihm zurechenbar ist. Die Vergütung ist auf einen Betrag herabzusetzen, der angesichts der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft nicht mehr unbillig ist. Dabei hat der Aufsichtsrat eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich zugleich an dem Nutzen der Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft und den berechtigten Interessen des Vorstandes orientiert; ein Maßstab kann die Gehaltshöhe sein, die ein vergleichbares Unternehmen für die Neueinstellung eines Vorstands aufwenden müsste.
Rz. 516
Die Regelung in § 87 Abs. 2 AktG in der Neufassung durch das VorstAG gilt für den Geschäftsführer der GmbH nicht unmittelbar. In der Krise der Gesellschaft kann der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG aber durchaus verpflichtet sein, sein Gehalt angemessen zu reduzieren. Dies dürfte insbesondere für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Unterlässt der Geschäftsführer das, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ergeben. Die Gehaltsreduzierung ist sowohl für das "Ob" also auch das "Wie" eine Ermessensentscheidung, in die alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. Die angemessene Höhe richtet sich nicht vorrangig nach dem weiteren Nutzen der Geschäftsführungstätigkeit für die Gesellschaft, sondern zugleich nach den berechtigten Interessen des Geschäftsführers. Sie orientiert sich regelmäßig an der Vergütung, die ein vergleichbares Unternehmen für die Neuanstellung eines Geschäftsführers aufwenden müsste.
Rz. 517
Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Rückzahlung nebst abgeführter Lohnsteuer, wenn er sich eine nicht geschuldete bzw. ihm nicht zustehende Vergütung anweisen lässt. Der Haftungstatbestand des § 43 Abs. 2 GmbHG kommt bei Zahlungen des Geschäftsführers an sich selbst in der Krise der Gesellschaft in Betracht, wenn der Zahlungsanspruch nicht zweifelsfrei feststeht. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz auch, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert.
Zusätzlich kann die Zahlung eines deutlich überhöhten Geschäftsführergehalts Untreue nach § 266 StGB oder Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB (unwirtschaftliche Ausgaben) sein.
Steuerliche Anmerkung
Bei der Gehaltsreduzierung sollte auch darauf geachtet werden, dass eine eventuelle Altersversorgungszusage entsprechend gekürzt wird, damit die vom BFH aufgestellte 75 %-Grenze für die Annahme einer Überversorgung nicht überschritten wird mit der Folge, dass überschreitende Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen wären.
Der Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf bestehende oder künftige Gehaltsansprüche in der Krise der GmbH führt nicht zu Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit.