Rz. 786
Da das Regelinsolvenzverfahren die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane im gesellschaftsinternen Insolvenzschuldnerbereich unberührt lässt (sog. "insolvenzneutraler Schuldnerbereich"), wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Stellung der Gesellschafter grds. nicht beeinflusst. Insb. erfasst das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht die an ihr bestehenden Geschäftsanteile. Eine Ausnahme gilt nur für das Insolvenzplanverfahren, wenn die Gesellschaftsanteile in den Plan einbezogen sind, § 225a InsO (hierzu s.u. Rdn 810 ff.). So können die Gesellschafter auch während des Regelinsolvenzverfahrens über ihre Anteile verfügen und Gesellschafterbeschlüsse fassen, etwa über Kapitalmaßnahmen oder Bestellung bzw. Abberufung von Geschäftsführern. Befugt zur Vornahme der Anmeldungen für die Eintragungen ins Handelsregister ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Geschäftsführer. Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen gegen solche Beschlüsse sind aber gegen den Insolvenzverwalter zu richten.
Rz. 787
Ein noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefasster Beschluss über eine Kapitalerhöhung kann auch während des Insolvenzverfahrens noch zurückgenommen bzw. aufgehoben werden, wenn die Kapitalerhöhung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist, weil die Satzungsänderung erst mit ihrer Eintragung Wirkung entfalten kann (konstitutive Wirkung der Eintragung, § 54 Abs. 1 u. 3 GmbHG). Dann kann der Insolvenzverwalter den Betrag der Kapitalerhöhung gegen den Willen der Gesellschafter nicht zur Insolvenzmasse einziehen. Nach wirksamer Übernahme der Stammeinlageverpflichtung durch einen Gesellschafter und Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister kann der Anspruch der Gesellschaft durch abweichende Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr beseitigt werden, da der Anspruch zur Insolvenzmasse gehört, über die nur der Insolvenzverwalter verfügen kann.
Rz. 788
Zur nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gegebenen Möglichkeit der Gesellschafter, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft deren Fortsetzung zu beschließen s.o. Rdn 763 f.
Rz. 789
Die Gesellschafter haben ggü. dem Insolvenzverwalter keine Weisungsbefugnis und auch nicht das Auskunftsrecht nach § 51a Abs. 1 GmbHG; der Auskunftsanspruch der Gesellschafter wird durch das Informationsrecht der Insolvenzgläubiger verdrängt.
Rz. 790
Für neu aufzustellende Jahresabschlüsse erfolgt die Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers durch das Registergericht auf Antrag des Insolvenzverwalters, § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO; die Befugnis der Gesellschafter nach § 318 HGB ist im Insolvenzverfahren nicht mehr angemessen. Für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endende Geschäftsjahre gilt dies ebenfalls, es sei denn, dass für diese Geschäftsjahre der Abschlussprüfer bereits wirksam von der Gesellschafterversammlung gewählt und bestellt und beauftragt worden ist; dann verbleibt es dabei (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Rz. 791
Die Gesellschafter einer insolventen OHG haften nicht persönlich für die Kosten des Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und auch nicht für die vom Verwalter begründeten Masseverbindlichkeiten.
Rz. 792
Der (nicht vertretungsberechtigte) Gesellschafter bzw. der Insolvenzverwalter über dessen Vermögen sind nicht zur Auskunftserteilung nach §§ 97, 101 InsO verpflichtet.
Rz. 793
Zur Stellung der Gesellschafter, in deren Rechte durch Insolvenzplan eingegriffen wird, sei auf die dortigen Ausführungen (unten Rdn 810 ff.) verwiesen.