Rz. 752
Der Geschäftsführer, der in der Krise der Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen bestellt und annimmt, kann sich dem Vorwurf des Eingehungsbetruges ausgesetzt sehen, wenn die Gesellschaft die Gegenleistung nicht mehr erbringt und verhältnismäßig zeitnah Insolvenzantrag gestellt wird. Nicht selten führt dies auch zu Strafanzeigen der enttäuschten Gläubiger in der Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt für die spätere Erhebung der Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ermitteln möge. Sollte bereits bei Bestellung bzw. Annahme der Ware/Dienstleistung festgestanden haben, dass sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung aus Mangel an liquiden Mitteln der Gesellschaft nicht bezahlt werden kann, ist der Tatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt. Tathandlung kann sein das unrichtige Vorspiegeln von Zahlungsfähigkeit; diese liegt nicht jedoch allein in der Übernahme einer Bürgschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Im weiteren Zusammenhang können Tathandlungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch sein der Nichthinweis, dass es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt oder der Nichthinweis auf erhebliche negative Umstände.
Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale des Betruges liegt beim Anspruchsteller, jedoch ist dem Geschäftsführer in der Krise zu raten, Liquiditätspläne vorzuhalten, aus denen sich ergibt, dass im Zeitpunkt der Bestellung bzw. Annahme der Waren bzw. Dienstleistungen die Erbringung der Gegenleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit möglich war. Dann entfällt zumindest der subjektive Tatbestand.
Bankrott: Verschiebt der (Geschäftsführer des) Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vermögen, um es den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, können Schadensersatzansprüche der Gläubiger aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder aus § 826 BGB entstehen. Fraglich war, wer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Ansprüche geltend zu machen hat. Z.T. wurde vertreten, dass im Hinblick auf den Schutzzweck des § 283 StGB, die Masse im Interesse der Gläubigergesamtheit zu sichern, die Schadensersatzansprüche aus einer Bankrottstraftat ihre Ursache in einer Masseschmälerung hätten und daher als Altgläubigerschaden grds. ausschließlich vom Insolvenzverwalter geltend zu machen sein. Der BGH hat jedoch jüngst entschieden, dass der Insolvenzverwalter dazu nicht berechtigt ist; § 92 InsO erfasse diese Ansprüche nicht.
Verletzungen der Buchführungspflichten in den Fällen der §§ 283 Abs. 1 Nrn. 5 – 7, 283b StGB führen nicht zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB, da diese Gesetze keine Schutzgesetze i.S.d. Vorschrift sind, weil sie in Bezug auf den geschützten Personenkreis nicht hinreichend konkretisiert sind.
Rz. 753
Weiter sind hier Haftungsgefahren aus Delikt, etwa Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie aus § 826 BGB, etwa wegen bewusster Falschangaben bzw. bewussten Verschweigens von wesentlichen Umständen zu nennen. In Betracht kommt auch Beihilfe des Geschäftsführers zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH.
Es gehört zu den Pflichten des Geschäftsführers, darauf zu achten, dass nach Insolvenzantragstellung Aufträge an vorleistungspflichtige Vertragspartner der GmbH nicht mehr erteilt werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers nach § 826 BGB gegenüber dem Gläubiger führen. Ferner kommt in Betracht Beihilfe des Geschäftsführers zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH. Die vorsätzlich begangene Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) kann zugleich sittenwidrige Schädigung der Gläubiger der Gesellschaft gem. § 826 BGB sein, wenn sie in der Absicht geschieht, das als unabwendbar erkannte Ende des Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern und dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.
Geschäftsführer (auch faktische) haften Gläubigern der Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vorn herein auf Täuschung oder Schädigung der Kunden ausgelegt ist, es sich also um ein Schwindelunternehmen handelt.
Rz. 754
Fraglich kann sein, ob neben einer Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 4 InsO auch eine Schadensersatzhaftung insb. ggü. Neugläubigern aus culpa in contrahendo (cic)/§ 311 Abs. 2 u. 3 BGB eingreifen kann. Ich würde dies bejahen, wenn der Geschäftsführer falsche Angaben über Vermögen und Zahlungsfähigkeit der GmbH gemacht haben sollte. Das Vorspiegeln von Zahlungsfähigkeit kann hierunter fallen, nicht jedoch allein durch Übernahme einer Bürgschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Rz. 755
Wie verhält es sich aber, wenn der Geschäft...