Rz. 814
Nach § 225a Abs. 3 InsO kann im Insolvenzplan jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung getroffen werden. Fraglich ist dabei, ob hierbei die abstrakte Zulässigkeit der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, d.h. allein der Umstand ausreicht, dass sie sich innerhalb des gesellschaftsrechtlichen numerus clausus bewegt, oder ob die Maßnahme im konkreten Fall den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechen muss.
Das LG Berlin geht davon aus, dass allein wegen der Einbeziehung der Gesellschafter das gesellschaftsrechtliche Gestaltungspotenzial grds. uneingeschränkt zur Verfügung steht, der Eingriff aber unzulässig sein kann, wenn er zu einem Wertverlust der Beteiligung führt (vermögenszentrierte Sicht der InsO).
Das AG Charlottenburg (Registergericht) folgt der anderen Auffassung: Enthält der Insolvenzplan eine disquotale Einziehung von Aktien, die die Hauptversammlung mangels entsprechender Regelung in der Satzung nicht wirksam hätte beschließen können, handele es sich nicht um eine Regelung, die i.S.d. § 225a Abs. 3 InsO gesellschaftsrechtlich zulässig sei. Dabei sei die Prüfungskompetenz des Registergerichts für die Eintragung einer Kapitalveränderung in das Handelsregister nicht durch eine vorrangige Zuständigkeit des Insolvenzgerichts eingeschränkt und das Registergericht auch nicht an die Planbetätigung durch das Insolvenzgericht gebunden, denn das Insolvenzgericht habe nur die Einhaltung der planverfahrensrechtlichen Vorschriften, nicht aber die registerrechtliche Eintragungsfähigkeit der im Plan getroffenen Maßnahmen zu prüfen. Diese enge Auslegung des gesellschaftsrechtlich Zulässigen kann die insolvenzrechtlichen Ziele des Verfahrens konterkarieren. Deshalb wird dafür plädiert, die Begrenzung nur für die zwingenden, unabdingbaren Gesellschafterrechte zu akzeptieren, nicht jedoch für solche, die der gesellschafterlichen Disposition unterliegen. Nach einer noch weiter gehenden Auffassung kommen als gesellschaftsrechtliche Maßnahmen nur solche in Betracht, die die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Instrumente zum Schutz der Mitgliedschaft berücksichtigen, wenn die Mitgliedschaft / der Geschäftsanteil noch werthaltig ist.