Rz. 706
Eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters nach §§ 69, 34 AO kann sich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen steuerrechtlicher Pflichten ergeben, z.B. Verletzung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 143–146 AO), der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen, § 149 AO, der Auskunftspflichten nach §§ 90, 91, 137 AO und insb. der Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer.
Die von § 34 AO erfassten Personen müssen dafür Sorge tragen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, auch bezahlt werden. Dies gilt auch in einer Situation, in der über das Vermögen der Gesellschaft der Insolvenzantrag hätte bereits gestellt werden müssen (15a Abs. 1 InsO) oder können (§ 18 InsO) – auch in dieser Lage hat der Geschäftsführer die nötige Vorsorge zu treffen, dass die durch den Weiterbetrieb der Gesellschaft erkennbar entstehenden Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit auch bezahlt werden können; das kann z.B. durch Insolvenzantragstellung geschehen, die bewirkt, dass die insoweit anfallenden Steuern zu Masseverbindlichkeiten werden.
Rz. 707
Die Haftung trifft auch den faktischen Geschäftsführer. Es ist aber ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzverwaltung nur den faktischen Geschäftsführer, nicht aber auch den eingetragenen Geschäftsführer in Haftung nimmt.
Rz. 708
Die persönliche Haftung trifft auch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG.
Rz. 709
Auch bei Teilnahme an sog. Cash-Management bleiben die steuerlichen Pflichten der Geschäftsleiter der teilnehmenden Gesellschaften in vollem Umfang als eigene Pflichten bestehen, d.h. die Teilnehmer haben darauf zu achten, dass sie trotz Cash-Managements, also etwa Abführung von Liquidität an einen Cash-Pool in der Muttergesellschaft, ihre eigenen steuerlichen Pflichten bei Fälligkeit stets erfüllen können. Dies gilt ferner in einer Situation, in der über das Vermögen der Gesellschaft der Insolvenzantrag bereits hätte gestellt werden müssen (15a Abs. 1 InsO) oder können (§ 18 InsO) – auch in dieser Lage hat der Geschäftsführer die nötige Vorsorge dafür zu treffen, dass die durch den Weiterbetrieb der Gesellschaft erkennbar entstehenden Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit auch bezahlt werden können; das kann z.B. durch Insolvenzantragstellung geschehen, die bewirkt, dass die insoweit anfallenden Steuern zu Masseverbindlichkeiten werden.
Rz. 710
Die Haftung ist eine Verschuldenshaftung. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung ist Voraussetzung. Die von § 34 AO erfassten Personen müssen dafür Sorge tragen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, auch bezahlt werden. Fehlende steuerrechtliche Kenntnisse können den Geschäftsführer nicht entlasten. Er muss sich diese selbst verschaffen, der alleinige Hinweis auf einen beauftragten Steuerberater entlastet nicht. Verlässt sich der Geschäftsführer aber auf den Rat eines eingeschalteten Rechtsanwalts oder Steuerberaters zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten, ist er von der Haftung für rückständige USt frei. Auch kann sich der Geschäftsführer gegenüber seiner Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen zu sein, den Aufgaben des Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen nicht entsprechen kann, darf entweder das Geschäftsführeramt nicht übernehmen oder muss es niederlegen.