Rz. 856

Zu beachten ist zunächst, dass für Geschäftsführer von Gesellschaften – auch nach Einführung der "Incentivierung" durch die Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens (heute § 270d InsO) – die eigenmächtige Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit regelmäßig eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers sein dürfte,[1721] weil die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Auflösungstatbestand für die Gesellschaft ist und die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft den Gesellschaftern zugewiesen ist. Der Geschäftsführer muss also vor Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen der Gesellschaft wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Weisung bzw. das Einverständnis der Gesellschafterversammlung einzuholen.[1722] Der Beschluss bedarf mangels anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag der 3/4-Mehrheit (etwa entspr. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).

[1721] Leinekugel/Skauradszun, GmbHR 2011, 1121 ff.; OLG München, GmbHR 2013, 590 (n. rkr., Az. des BGH: II ZR 152/13); zustimmend Saenger/Al-Wraikat, NZG 2013, 1201 ff.; zu diesem Konflikt s.a. Hölzle, ZIP 2013, 1846 ff., Meyer-Löwy/Pickerill, GmbHR 2013, 1065 ff.
[1722] LG Frankfurt am Main, ZIP 2013, 1720: keine unternehmerische Entscheidung, sondern gesellschaftsrechtliches Grundlagengeschäft, zu dem der Geschäftsführer im Innenverhältnis eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

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